Das Handelsgericht teilt die vorstehenden Beurteilungen bezüglich des Irreführungspotentials der seitens A. AG im Werbemailing sowie auf der beigelegten Antwortkarte gewählten Formulierungen. Auch wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern 5, 10 und 15 das vorzitierte Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. noch nicht ergangen war, musste der Geschäftsleitung der A. AG - im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse und die eigentlichen Geschäftsziele der A. AG - zumindest klar sein, dass die gewählte Formulierung ein hohes Potential für Missverständnisse auf Seiten der Angesprochenen schafft.