Das Kreisgericht St. Gallen kam im Entscheid vom 27. Juni 1997 i.S. J. H. gegen A. AG im wesentlichen zum selben Ergebnis und stufte diese Irreführung sogar als "bewusstes" und "gezieltes" Vorgehen" seitens A. AG ein (vgl. Herb. act. 38, S. 7 f.).