ausgeführt werden soll. Hinzu kommt, dass die Erwähnung des Umstands in dem Schreiben der Beklagten, dass man den Interessenten bei Versorgungsbereitschaft der zuständigen Versicherungsgesellschaft melden werde, nur einen Sinn macht, wenn die im Betreff bezeichnete Zusammenarbeit mit den Gesellschaften bereits von der Antragsgegnerin aufgenommen worden ist. Das verstärkt und bestätigt den Eindruck, wonach bereits vertragliche, d.h. auf eine Vertriebstätigkeit der Antragsgegnerin gerichtete Beziehungen zu Versicherungsunternehmen bestünden, in deren Rahmen für die Angesprochenen nur noch Platz für Dienstleistungen bei Auslieferung und Einbau der Wasserkissen bleibt."