Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit den Angaben in dem Anschreiben und der Antwortkarte der Antragsgegnerin die falsche Vorstellung, ihnen werde im Rahmen einer bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und verschiedener Versicherungen die Aufgabe angeboten, von der Antragsgegnerin verkaufte oder sonst abzugebende Wasserschutzkissen zu liefern und einzubauen bzw. fachmännisch zu installieren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin enthalten ihre Schriftstücke keinerlei Hinweis darauf, dass die darin Angesprochenen als Zwischenhändler eine Vertriebstätigkeit aufnehmen sollen.