"Die angegriffenen Angaben sind irreführend (...), weil die angesprochenen Gewerbetreibenden mit den verwendeten Angaben Vorstellungen verbinden, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen und die sie, insbesondere diejenigen, für die eine Tätigkeit als Zwischenhändler nicht in Betracht kommt, anlocken, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin [A. AG] näher zu beschäftigen und den angebotenen Gesprächstermin zu vereinbaren (...).