Die Antwortkarte ist vorgedruckt adressiert an "A. AG, z. Hd. Versicherungsservice". Auf der Karte heisst es: "Ja ich interessiere mich für einen solchen Abgabeservice. Zur Klärung aller Einzelheiten bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren" (z.B. Wie. act. 16, köb. act. 27). cb) Im Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27. September 1995 wurden die vorstehenden Formulierungen im Werbemailing wiefolgt beurteilt (vgl. kläg. act. 530, S. 4 f.):