Die Werbemailings hätten zwar der Herstellung eines ersten Kontaktes gedient, die Verkaufsverhandlungen seien jedoch unbestrittenermassen in Verkaufsgesprächen zwischen Mitarbeitern der A. AG und den interessierten Wiederverkäufern geführt worden. Entgegen den Behauptungen der Kläger - den Empfängern der Werbemailings sei suggeriert worden, die A. AG strebe eine längerfristige Servicearbeit an - lasse sich erstens ein solcher Inhalt bei objektiver Betrachtung nicht aus den Werbemailings herauslesen, zweitens sei nicht nachvollziehbar, wieso die Wiederverkäufer - wenn sie aufgrund der Werbemailings davon ausgegangen seien, als blosse Servicestelle der A. AG tätig zu werden - nachher