Die Kläger hielten zu Recht fest, dass die Werbemailings keine Einbindung in ein bereits bestehendes Vertriebssystem in Aussicht gestellt oder die Mitarbeit eines Vermittlers propagiert hätten. Damit sei davon auszugehen, dass, wenn diese Umstände nicht erwähnt worden seien, auch keine entsprechenden Zusicherungen geleistet worden seien (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 14 f., N 32; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 13 f., N 32). Im Übrigen habe die A. AG Hunderte von Versicherungen, Versicherungsagenturen und Feuerwehren angeschrieben, um den Wiederverkäufern den Kontakt zu möglichen Abnehmern zu erleichtern (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 22, N