31) zu melden. Mit keinem Wort hätten die Mailings erwähnt, dass es der A. AG ausschliesslich darum gegangen sei, den Adressaten Produkte zu verkaufen, welche diese dann ohne Einbindung in ein bereits bestehendes Vertriebssystem an Endabnehmer weiterverkaufen sollten, wie dies schlussendlich den Vorstellungen der Verantwortlichen der A. AG entsprochen habe. Aufgrund der Angaben des Beklagten 4 (sowie auch E., C. und H.) sei zudem davon auszugehen, dass der "Versicherungsservice" bei der A. AG gar nie existiert habe (vgl. hiernach Erw. 13.1.3.7). Der in den Werbemailings enthaltene Hinweis auf den bestehenden Versicherungsservice der A. AG habe nur dazu gedient, eine in Wirklichkeit nicht