Auf Veranlassung der Geschäftsleitung (auch auf Veranlassung des Beklagten 4) habe die A. AG Werbemailings mit - zumindest als es die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte betreffe - praktisch identischem Inhalt an potentielle Abnehmer für absorbierende Wasserschutzkissen gesendet (BO: z.B. kläg. act. 122/122.2;