Volltext zu wiederholen, ist - entgegen den Vorbringen der Beklagten - die von den Klägern gewählte Darstellung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Behauptungen sind durch die allgemeinen Ausführungen hinreichend substantiiert. 13.1. Zum Vorwurf der absichtlichen Täuschung i.S.v. Art. 3 lit. b UWG 13.1.1. Zum Argument der Täuschung mittels Werbemailings im Stadium der Vertragsanbahnung a) Kläger