c) Die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit liegt grundsätzlich beim klagenden Gesellschaftsgläubiger (Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht (Diss.) Zürich 2001 (SSHW 210), 240). Die Wiedergabe einer blossen Norm reicht dabei nicht aus, um dem Erfordernis der Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche zu genügen. Die beweisbelastete Partei hat vielmehr die tatsächlichen Vorgänge zu nennen, welche die Zuordnung zur rechtlichen Grundlage überhaupt erst ermöglichen (BGE 4C.341 / 2000 / rnd vom 18. April 2001, Erw. 1.b).