b) Der Beklagte 4 hält dem entgegen, die Kläger gäben mit keinem Wort einen Hinweis darauf, worin die Pflichtverletzung des Beklagten 4 in einer direkten Beziehung zu den einzelnen Klägern bestehen soll (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 36 N 161; HG.1999.55- HGK: KA4, S. 35, N 161) bzw., inwiefern der Beklagte 4 gegenüber den Klägern eine Pflichtverletzung begangen haben solle. Die Kläger unterliessen es, detaillierte, dem einzelnen Beklagten zuzuordnende Aussagen zu machen (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 37 N 168; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 36, N 168).