angeblichen Vermittlern und Endabnehmern sowie auf den Gebietsschutz bezogen. Damit hätten die potentiellen Wiederverkäufer überzeugt werden sollen, Stützpunkte der A. AG zu werden. In einer zweiten Phase hätten dann in verschiedenen Fällen Täuschungen bezüglich der Rechtsnatur der vertraglichen Beziehungen, der Mengen und Preise stattgefunden. Der Beklagte 4 habe nach diesem deliktischen Strickmuster entweder selbst gehandelt oder andere Mitarbeiter der A. AG dazu veranlasst, Schreiben mit täuschenden Inhalten abzusenden und in Telefongesprächen täuschende Angaben zu machen (HG.1999.54-HGK: KS, S. 30 f., Ziff. 3.1.3.1; HG. 1999.55-HGK: KS, S. 28 f., Ziff. 3.1.3.1).