Die Kläger bringen vor, für die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte sei davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Verkaufsleiter und als Geschäftsleitungsmitglied und später Delegierter des Verwaltungsrates in allen bekannten Fällen darauf hingearbeitet habe, von den Geschädigten mittels einer geschickt aufgezogenen Täuschungsstrategie preis- und mengenmässig unrealistische Verträge über Produkte mit allergeringsten Vermarktungschancen zu erwirken. Diese Täuschungsstrategie habe sich in einer ersten Phase auf täuschende Angaben über die Produkte, deren Absetzbarkeit, das Vertriebssystem von A. AG, die exzellenten Verbindungen zu