a) Die Kläger bringen vor, für die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte sei davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Verkaufsleiter und als Geschäftsleitungsmitglied und später Delegierter des Verwaltungsrates in allen bekannten Fällen darauf hingearbeitet habe, von den Geschädigten mittels einer geschickt aufgezogenen Täuschungsstrategie preis- und mengenmässig unrealistische Verträge über Produkte mit allergeringsten Vermarktungschancen zu erwirken.