© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Bezug auf die Beklagten 1 - 3 verbleibt keine der angerufenen Schutznormen, da von keinem der Kläger behauptet wird, dass er anlässlich der Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten 1, 2 oder 3 in direkter Beziehung gestanden habe (ausgenommen vereinzelte Korrespondenzen mit dem Verwaltungsrat im Nachgang zum eigentlichen Vertragsschluss). 10.3. Welche Kläger standen während den Vertragsverhandlungen in direkter Beziehung zum Beklagten 4?