Art. 41 OR vor, weshalb den Gesellschaftsgläubigern keine Schutznorm für ein Vorgehen gegen die Beklagte 5 im Rahmen des direkten Gläubigerschadens verbleibt. (vgl. hierzu auch Peter Böckli, Verantwortlichkeit der Organmitglieder, in: Aktuelle Fragen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003, 64 f.). 10.2.2. Betreffend den Beklagten 4 Insofern es sich erweist, dass der Beklagte 4 die Vertragsverhandlungen mit einzelnen der klagenden Gesellschaftsgläubiger selbst geführt hat, sind die Haftungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR im Einzelnen weiter zu prüfen. 10.2.3. Betreffend die Beklagten 1 - 3