Insofern die vorliegenden Klagen (HG.1999.54-HGK; HG.1999.55-HGK) gegen die Beklagte 5 gerichtet sind, müssen diese abgewiesen werden, da erstens eine direkte Beziehung zwischen den Klägern und der Revisionsstelle von ersteren weder behauptet noch bewiesen ist, die Kläger zweitens nicht behaupten, sie hätten ihre Vertragsbeziehungen mit der A. AG im Vertrauen auf die Berichterstattung der Beklagten 5 aufgenommen bzw. abgewickelt (vgl. auch Lukas Glanzmann, AJP 7 (1998) 1235 ff, 1237). Die Kläger werfen der Beklagten 5 auch keine Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit einer anderen ausschliesslichen Gläubigerschutznorm, oder einem anderen widerrechtlichen Verhalten i.S.v. Art.