, 260 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 127 III 374 Erw. 3.b; 125 III 86 ff. - trotz mehrfacher Kritik aus der Lehre - bestätigt, und erneut festgehalten, dass das aus unmittelbarem Gläubigerschaden ins Recht gefasste Organ nur unter der Voraussetzung des persönlichen Handelns gegenüber dem betroffenen Gläubiger hafte (BGE 125 III 86 ff., 90, Erw. 3.c). In genanntem Entscheid wurde eine Verantwortlichkeit des beklagten Organs einer Gesellschaft verneint, da das Handeln des Organs einzig im Unterzeichnen des Vertrages bestanden hatte, es dagegen zu