10.1. Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts Wie bereits dargetan, haftet ein Organ nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bei widerrechtlichem Verhalten im Sinne von Art. 41 OR sowie beim Tatbestand der culpa in contrahendo aus unmittelbarem Schaden nur dann, wenn es durch sein Verhalten Pflichten verletzt, welche ihm gegenüber dem Geschädigten persönlich obliegen (BGE 122 III 191). M.a.W. wird ein unmittelbarer Schaden geltend gemacht, setzt die Haftung des Organs immer "ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in der direkten Beziehung zum Geschädigten" voraus (BGE 122 III 192; 106 II 257 ff., 260 f.).