Da diejenigen aktienrechtlichen Bestimmungen, welche u.U. als ausschliessliche Gläubigerschutznorm in Frage kämen, vorliegend nicht einschlägig sind, umgekehrt die angerufenen aktienrechtlichen Schutznormen nicht ausschliessliche Gläubigerschutznormen sind, können die Kläger im Rahmen des vorliegenden Prozesses nur auf der Grundlage einer unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR) klagen. In concreto werden damit nur die von den Klägern angerufenen strafrechtlichen Normen (Betrug, Urkundenfälschung) sowie die angerufenen lauterkeitsrechtlichen Normen im Rahmen von Art. 41 ff. OR zu prüfen sein. 10. Die Voraussetzung der direkten Beziehung zwischen Beklagtem und Geschädigtem