instruendo) und dass das delegierende Organ seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist (sog. cura in instruendo). Die in Art. 754 Abs. 2 OR genannten Sorgfaltspflichten beziehen sich auf andere (Schutz-)normen im Aktienrecht (z.B. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 OR; Art. 716b OR), welche ihrerseits nicht ausschliesslich dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch dem Schutz der Interessen der Gesellschaft bzw. der Aktionäre dienen; mithin liegen den drei curae gemischte aktienrechtliche Schutznormen zugrunde.