754 Abs. 2 OR ist selbst nicht Schutznorm, sondern haftungseinschränkende Exkulpationsnorm. Aufgrund dieser in der Aktienrechtsrevision neu eingeführten Bestimmung haftet das delegierende Organ nicht mehr ohne weiteres für das Verhalten des Delegierten, nämlich dann nicht, wenn dem delegierenden Organ der Nachweis gelingt, dass sich die Person, an welche eine bestimmte Aufgabe als Ganzes delegiert worden ist, nach Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und Charakter für diese Aufgabe eignete (sog. cura in eligendo), dass sodann die erforderlichen Weisungen für die richtige Durchführung der übertragenen Aufgabe erteilt worden sind (sog. cura in