9.2.4. Zur Rüge der fehlenden Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Delegationsträger Die Kläger beziehen sich dabei auf Art. 754 Abs. 2 OR, wonach u.a. die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen, welche die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ delegieren, für den von diesem delegierten Organ verursachten Schaden haften, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.