In die Periode der Verwaltungsratsmandate der Beklagten 2 und 3 sind lediglich die Vertragsschlüsse der Kläger 1, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 26, 32 und 34 gefallen; mithin war das Verhalten der Beklagten 2 und 3 in allen übrigen Fällen nicht kausal, weshalb die Beklagten 2 und 3 gegenüber den übrigen Klägern ohnehin aus unmittelbarem Schaden nicht haften. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieselben Überlegungen gelten auch für die Beklagte 5, die als Revisionsstelle erst im Frühjahr/Sommer 1995 und Frühjahr/Sommer 1996 tätig war. (...).