Demgegenüber fallen nur noch verhältnismässig wenige Vertragsabschlüsse direkt in die Amtszeit der Beklagten 2 und 3. Diese beiden Organe sind erst im Januar 1995 in den Verwaltungsrat eingetreten. Sie hatten damit auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der A. AG zu nehmen. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Beklagten 2 und 3 höchstens am Rande zur Verantwortung gezogen werden können, was den unmittelbaren Gläubigerschaden anbelangt. In die Periode der Verwaltungsratsmandate der Beklagten 2 und 3 sind lediglich die Vertragsschlüsse der Kläger 1, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 26, 32 und 34 gefallen;