Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel kommt das Handelsgericht zum Ergebnis, dass der Beklagte 4 seit der Gründung Geschäftsleitungsfunktion im Sinne der Organfunktion bei der A. AG ausübte; mithin während der ganzen Dauer i.S. der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder formelles oder faktisches Organ der A. AG war; mithin alle Verträge der Kläger 1 - 39 während der Organfunktion des Beklagten 4 geschlossen wurden.