Ab Juni 1995 war der Beklagte 4 somit dann auch formell wieder Organ der Gesellschaft. Die Auffassung, dass der Beklagte 4 in der Geschäftsführung der A. AG eine entscheidende Rolle spielte, wird übrigens auch vom Untersuchungsrichter in der Überweisungsverfügung gegen den Beklagten 4 geteilt. Der UR geht (dies auch aufgrund verschiedener Aussagen von Beteiligten) davon aus, dass die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsleitung der A. AG in den Händen des "Triumvirats" D.-E.-C. gelegen habe. Das Bundesgericht hält in BGE 128 III 29, Erw. 3a. fest: