Aus dem Reglement der Geschäftsleitung der A. AG vom 6. November 1992 und der Abänderung desselben vom 23. Dezember 1992 geht hervor, dass der Beklagte 4 nach der Gründung der A. AG zuerst formell Geschäftsleitungsfunktion inne hatte (kläg. act. 902, Art. 2) und auch nachher faktisch massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung beibehielt (kläg. act. 903, Art. 3). Dies wird zusätzlich bestätigt durch das Protokoll der VR-Sitzung vom 31. März 1995 (kläg. act. 955.1, Ziff. 4): "Geschäftsführung der A. AG