Dabei ist zu berücksichtigen: auch wenn die 39 Kläger in vorliegendem Prozess im Sinn einer freiwilligen Streitgenossenschaft gemeinsam vorgehen, handelt es sich doch eigentlich um 39 voneinander unabhängig zu beurteilende Forderungen, denen zwar ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt, für welche aber grundsätzlich die Erfüllung der einzelnen Schadenersatzvoraussetzungen je einzeln pro Kläger substantiiert und bewiesen werden müssen bzw. vom Gericht je unabhängig pro Kläger zu beurteilen sind. 8. Zeitraum der Organstellung der einzelnen Beklagten