Insofern sich die Parteien vorliegend auf die Widerrechtlichkeit i.S. einer culpa in contrahendo (nachfolgend abgekürzt: c.i.c.) beziehen, wird diese vorliegend nicht weiter geprüft, weil sich - wie noch zu zeigen sein wird - eine Haftung des Beklagten 4 bereits aus anderen Schutznormen ergibt und den übrigen Beklagten unter dem Titel c.i.c. kein haftungsrelevantes Verhalten vorgeworfen werden kann.