e) Als nicht aktienrechtliche Schutznormen stehen straf- wie nebenstrafrechtliche Tatbestände sowie der Tatbestand der culpa in contrahendo im Vordergrund, welche im Zivilprozess (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) über Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 ff. OR zu einer Haftung für einen Vermögensschaden des Gläubigers führen können.