Die Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint in erster Linie dem Zweck zu dienen, die Klagemöglichkeiten aus unmittelbarem Schaden (auf Leistung an den klagenden Gläubiger) möglichst stark zugunsten der Klagen aus mittelbarem Schaden (auf Leistung an die Gesellschaft bzw. an die Konkursmasse) zum Wohle der Gläubigergesamtheit einzuschränken. Nach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt damit im Konkurs der Gesellschaft ein unmittelbarer Gläubigerschaden vor, "wenn das Verhalten des fehlbaren Organs gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen, oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen