Im Fall "X Corporation" vom 8. März 1996 (BGE 122 III 176 ff.) entschied das Bundesgericht, dass der einzelne Gläubiger seine Klage nach der Konkurseröffnung über die Gesellschaft auf der Rechtsgrundlage aktienrechtlicher Bestimmungen nur dann direkt gegen das Organmitglied führen könne, wenn der Geschädigte durch die angerufene Schutznorm ausschliesslich geschützt sei (ausschliessliche Gläubigerschutznorm), ansonsten erlösche die Klagelegitimation des Einzelgläubigers mit dem Konkursdekret (vgl. auch Peter Böckli, Verantwortlichkeit der Organmitglieder, in: Charlotte Baer, Aktuelle Fragen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003, 27 ff., 37).