zu berücksichtigen, dass die Verletzung aktienrechtlicher Schutznormen z.T. einer (gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht) gesonderten Ordnung unterworfen ist (u.a. bezüglich Verjährung: es kommt z.B. Art. 760 OR, nicht Art. 60 OR zur Anwendung; Widmer / Banz, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2002, N 2 Vor Art. 754-761 OR).