d) Bezüglich aktienrechtlicher Gläubigerschutznormen ist insbesondere die Verletzung der Art. 716 ff. OR (Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates) bzw. der Art. 728 ff. OR (Aufgaben der Revisionsstelle) zu prüfen. Welche dieser aktienrechtlichen Schutznormen im Rahmen des direkten Gläubigerschadens zum Zuge kommen können, ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Deren Anwendungsbereich im Rahmen des direkten Gläubigerschadens wurde jedenfalls durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts weitgehend eingeschränkt. Ferner ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte