c) Für die Gesellschaftsgläubiger ist im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht die Unterscheidung von direkter (bzw. unmittelbarer ) und indirekter (bzw. mittelbarer) Schädigung von grundlegender Bedeutung (Widmer / Banz, in: OR-Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 754 OR). Während bei der mittelbaren Schädigung der Gesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft im Konkurs ihren Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht mehr nachkommen kann , ist der Anspruch aus unmittelbarer Schädigung ein Anspruch des Gesellschaftsgläubigers zufolge Verletzung einer Schutznorm;