b) Im allgemeinen Haftpflichtrecht wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zwischen Erfolgs- und Verhaltensunrecht (bei reinen Vermögensschäden) differenziert. Der unmittelbare Schaden (als reiner Vermögensschaden) ist nach der im allgemeinen Haftpflichtrecht gültigen Schutznormtheorie nur zu ersetzen, wenn die Schädigung durch Verstoss gegen eine Norm verursacht wurde, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 192 m.w.N.). Unterlassungen sind dann pflichtwidrig, wenn für das Organ eine spezifische Pflicht zum Handeln bestanden hat (Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Zürich 2001, 282).