© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer (aktienrechtlichen) Pflichten verursachen. Darüber hinaus haftet das Gesellschaftsorgan aufgrund von Art. 55 Abs. 3 ZGB dem Geschädigten aber auch für die Verletzung anderer (nicht aktienrechtlicher) Schutznormen.