a) Der Grundsatz der Haftung der Organe einer juristischen Person ist in Art. 55 Abs. 3 ZGB normiert. Das Organ einer juristischen Person ist danach für sein Verschulden im Rahmen der Ausübung seiner Funktionen in der juristischen Person persönlich haftbar. Bezüglich der Verletzung aktienrechtlicher Pflichten wird dieser Grundsatz im Aktienrecht in Art. 754 Abs. 1 OR konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft, als auch den einzelnen