d) Die Beklagten bestreiten allesamt aus verschiedenen Gründen ihre Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere auch im Rahmen des unmittelbaren Gläubigerschadens. Zu den Vorbringen der Beklagten im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen - soweit erforderlich - eingegangen. Zu den Vorbringen der Kläger im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen - soweit erforderlich - eingegangen. (...). 7. Grundsätze für die Haftung der Organe einer Aktiengesellschaft