HG.1999.55-HGK: Replik, S. 57 ff.). Alle Beklagten seien damit auf ihre Weise für die entstandenen Schäden verantwortlich: Die Geschäftsleitung, weil deren Verkaufspolitik geradezu auf die Schädigung der Kunden ausgerichtet gewesen sei; der Verwaltungsrat, weil er sich, obwohl von Aussen gewarnt, beharrlich jeder Kritik entzogen habe und es unterlassen habe, das Steuer herumzuwerfen; die Revisionsstelle, weil sie diese Vorgänge ebenfalls nicht verhindert habe; insbesondere in ihren Berichten keinerlei Vorbehalte angebracht habe.