Verantwortung auf die Geschäftsleitung abzuschieben, mache er es sich zu einfach. Auch das Werbeverbot des Landgerichtes Frankfurt am Main gegenüber der A. AG und damit der Verschliessung des deutschen Marktes für die A. AG habe zu keinen Weisungen seitens des Verwaltungsrates geführt, noch habe der Verwaltungsrat in sonst irgend einer Weise reagiert (kläg. act. 513 [Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. i.S. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen A. AG vom 6.7.1995] und kläg. act. 945.3, 955 - 955.3 [Verwaltungsratsprotokolle]; HG.1999.54- HGK: Replik, S. 59 ff.; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 57 ff.).