508, S. 16) sowie das Obergerichtsurteil Thurgau vom 21. Dezember 1995 (kläg. act. 516, S. 15) von Bedeutung, welche festhielten, dass es sich bei den A. AG-Preisen um Gaunerpreise handle, und dass der Beklagte 1 über die Geschäftspraktiken der A. AG voll informiert sei und dieses Vorgehen akzeptiert habe. Mit dem Versuch die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte