In der Zwischenzeit, d.h. seit der Lieferung der Ware, sei diese auch unbrauchbar geworden und habe entsorgt werden müssen. Der Schaden liege in der Höhe der Gestehungskosten, der Zinskosten, der Kosten für die Lagerung der Produkte und im nutzlosen Aufwand für erfolglose Verkaufsversuche. In vorliegender Klage verlangten sie deshalb von den beklagten Organen Ersatz ihres unmittelbaren Gläubigerschadens. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte