c) Alle Kläger 1-39 behaupten, im Zeitraum zwischen 19. April 1993 und 26. Juni 1995 mit der A. AG einen Kaufvertrag über Sorbarix A20 Wasserschutzkissen abgeschlossen zu haben und dabei mittels unlauterer Verkaufsmethoden absichtlich und in strafrechtlich relevanter Weise arglistig von den A. AG-Verkäufern getäuscht worden zu sein. Ferner lassen sie behaupten, bei der Geschäftstätigkeit der A. AG habe es sich um ein raffiniertes betrügerisches System gehandelt. Es sei von einem Gesamtsystem auszugehen, das durch eine Vielzahl von einzelnen Lügen, Falschinformationen, Unterdrückung von Tatsachen, Anwendung von Tricks und Verschleierungsmethoden bestanden habe.