903, Art. 7). Doch hatte die Geschäftsleitung die Meinungen der übrigen Aktionäre einzuholen und sich einer zustimmenden Mehrheit der Aktienstimmen zu versichern (kläg. act. 903, Art. 2 f.). Per 26. Februar 1993 schied B. sowohl als Aktionär, wie auch als Angestellter aus der A. AG aus. Seine Anteile wurden von den übrigen Aktionären zu gleichen Teilen übernommen (kläg. act. 934.1). Im Juli 1994 wurden die Aktien der A. AG dann auf die neu gegründete F. AG übertragen; die bisherigen Aktionäre der A. AG wurden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte