b) Der Beklagte 1 war im Gründungszeitpunkt einziger Verwaltungsrat der A. AG (mit einer Namenaktie; kläg. act. 904). Gemäss Art. 2 und 3 des Reglements der Geschäftsleitung der A. AG vom 6. November 1992 wurde die Geschäftsleitung von der Gründung bis mindestens zum 3. März 1993 mit gleichem Mitspracherecht an B., C., D. und E. übertragen (kläg. act. 902 Art. 2 f.; kläg. act. 938, Art. 2 f.).