{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nc) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts haftet ein Organ einer\nAktiengesellschaft im Rahmen einer Klage aus unmittelbarem Gläubigerschaden bei\neinem widerrechlichten Verhalten i.S.v. Art. 41 OR nur dann, wenn sein Verhalten\nPflichten verletzt, welche ihm gegenüber dem Geschädigten persönlich obliegen, ihm\nm.a.W. ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen in der direkten Beziehung zum\nGeschädigten vorgeworfen werden kann. Da vorliegend keiner der Kläger 1 bis 39 bis\nzum Vertragsschluss in einer solchen direkter Beziehung zu den Beklagten 1, 2, 3 und\n5 gestanden haben, sind sämtliche Klagen aus unmittelbarem Gläubigerschaden gegen\ndie Beklagten 1, 3 und 5 abzuweisen (vgl. Erw. 9.2.4., 10.1 und 10.2). Insofern die\nKlagen der Kläger 1 - 39 gegen den Beklagten 2 gerichtet sind, so sind diese als\ngegenstandslos abzuschreiben, da der Beklagte 2 verstorben ist und die von ihm\nhinterlassene Erbschaft mittlerweile amtlich liquidiert worden ist; ohne dass die Kläger\nim Rahmen dieser amtlichen Liquidation - gemäss Amtsauskunft des zuständigen\nLiquidators - irgendwelche Ansprüche geltend gemacht hätten.\n\nd) Sodann hat das Handelsgericht entschieden, dass aufgrund der Parteivorbringen\nund der im Recht liegenden Beweismittel nur die Kläger 5, 10 und 15\nbewiesenermassen in direkter Beziehung zum Beklagten 4 gestanden haben, da der\nBeklagte 4 die Verkaufsverhandlungen mit genannten Klägern selbst geführt hat.\nDahingegen ist für das Handelsgericht durch die vom Kläger 36 selbst ins Recht\ngelegten Unterlagen eine direkte Beziehung des Klägers 36 zum Beklagten 4 nicht\nhinreichend bewiesen (Erw. 10.3).\n\ne) Die Forderungen der Kläger 5, 10 und 15 aus Art. 41 OR sind nicht verjährt, zumal\nvorliegend die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen sowie die längeren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 87/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerjährungsfristen für vorsätzlich begangenen unlauteren Wettbewerb zur Anwendung\nkommen (vgl. Erw. 11).\n\nf) Das Handelsgericht hat für die Kläger 5, 10 und 15 einen Schaden in der Höhe der\nGestehungskosten (Kaufpreis) zuzüglich Zinsen bejaht. Dahingegen hat es die Position\n\"Schadenersatz\" (Fr. 19759.00) des Klägers 15 zuzüglich des hierfür verlangten Zinses\n(Fr. 2'014.30) mangels hinreichender Substantiierung und mangels rechtsgenüglichem\nBeweis abgewiesen (Erw. 12).\n\ng) Das Handelsgericht hat aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden\nBeweismittel entschieden, dass dem Beklagten 4 im Verhalten zu den Klägern 5, 10\nund 15 ein widerrechtliches Verhalten i.S. von Art. 41 OR, d.h. ein vorsätzliches\nunlauteres Verhalten i.S.v. Art. 3 lit. b und i UWG sowie Betrug i.S. von Art. 146 Abs. 1\nOR vorgeworfen werden muss (vgl. Erw. 13).\n\nh) Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten\ndes Beklagten 4 und dem Schaden der Kläger 5, 10 und 15 wurde bejaht (Erw. 14).\n\ni) Aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Beweise kommt das\nHandelsgericht sodann zum Schluss, dass der Beklagten 4 mit Wissen um die\ntatsächlichen Umstände (insbesondere bezüglich Qualität des Vertriebssystems der A.\nAG und über die irreführende Vorinformation der Kläger 5, 10 und 15 mittels\nWerbemailing) vorsätzlich arglistig getäuscht hat, ihm demnach ein schweres\nVerschulden am Schaden der Kläger 5, 10 und 15 anzulasten ist. Gleichzeitig erkennt\ndas Handelsgericht aber auch auf ein Selbstverschulden genannter Kläger im Umfang\nvon zehn Prozent der gutgeheissenen Schadenssumme, da sie sich vom Beklagten 4\nhaben unter Druck setzen lassen und nicht - wie man dies von einem Kaufmann\nerwarten darf - die Vertragsunterlagen hinreichend sorgfältig geprüft haben (Erw. 15).\n\nh) Demnach sind alle Schadenersatzvoraussetzungen von Art. 41 OR im Bezug auf die\nKlage der Kläger 5, 10 und 15 gegen den Beklagten 4 erfüllt. Der Beklagte 4 wird\ndeshalb verpflichtet, dem Kläger 5 Fr. 40'086.35, dem Kläger 10 Fr. 17'626.40 und dem\nKläger 15 Fr. 12'415.60 zu bezahlen; je zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September\n1997. Im Übrigen werden die Klagen gegen den Beklagten 4 abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 88/88\n"}